Spediteur oder Frachtführer? Der feine Unterschied.

Ich möchte einmal auf den grundlegenden Unterschied zwischen Spediteuren und Frachtführern sowie auf die daraus resultierenden Vertragsformen Speditionsvertrag und Frachtvertrag eingehen. Oft werden die Begriffe synonym verwendet, was so jedoch nicht richtig ist, da gravierende Unterschiede in der Anwendung und im Rechtsbereich bestehen.

Grundsätzlich unterscheidet man

  • Den Spediteur, der als reiner Organisator ohne eigene Verkehrsmittel agiert. (Speditionsvertrag = Organisation des Transportes)
  • Den Frachtführer, der mit eigenen Verkehrsmitteln Güter transportiert (Frachtvertrag = Durchführung des Transportes)
  • Den Spediteur im Selbsteintritt, der als Organisator und Frachtführer mit eigenen Verkehrsmitteln den Transport plant und die Güter auch selbst transportiert.

Pflichten der Verkehrsträger

Zu den Pflichten des Spediteurs zählt, unter Vorbehalt zu gewährleisten, dass die die eingesetzten Frachtführer alle notwenigen Zulassungen, Versicherungen, Sozialvorschriften sowie die Zuverlässigkeit von Verkehrsmittel und Material einhalten. Bei der Planung eines Transports übernimmt der Spediteur die gesamte Abwicklung des Auftrags:

  • Beratung des Auftraggebers
  • Organisation des Transportes
  • Festlegung des Verkehrsträgers
  • Festlegung des Beförderungswegs
  • Beauftragung des Frachtführers
  • Beschaffung aller notwendigen Dokumente für den Transport (Zoll/Versicherungen/ AWB)
  • Sicherstellung von Schadensersatzansprüchen
  • Befolgung der Auftraggeber-Weisungen

Zu den Pflichten des Frachtführers wiederum gehört, dass die eingesetzten Verkehrsmittel und Ladungssicherungsmittel in einem technisch einwandfreien Zustand sind, dass das eingesetzte Personal fachlich geschult ist, dass der Mindestlohn und die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden – und dass sichergestellt ist, dass alle geltenden Vorschriften des Arbeits- und Transportrechts berücksichtigt werden, zum Beispiel:

  • Sichere und ordnungsgemäße Beförderung der Sendung
  • Befolgung der Auftraggeber-Weisungen
  • Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
  • Schulungen, beispielsweise zum Thema Ladungssicherung

Vertragspartner und Verkehrsverträge

Grundlage jeder gewerblichen Zusammenarbeit ist ein Vertrag. Schriftlich muss er nicht abgeschlossen werden, ein Konsensualvertrag im Sinne einer mündlichen Vereinbarung ist genauso bindend. Die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers rundet das Geschäft ab. Für den Hinterkopf: Der Auftraggeber kann je nach Vertragsübereinkunft sowohl Versender als auch Absender sein:

  • Der Versender beauftragt einen Spediteur zur Durchführung eines Transportes? Dann entsteht ein Speditionsvertag (Dienstvertrag). Rechtsgrundlage bilden HGB oder ADSp.
  • Der Absender beauftragt einen Frachtführer zur Durchführung eines Transportes oder einen Spediteur im Selbsteintritt? Dann kommt ein Frachtvertrag (Werkvertrag) zustande. Nationale Rechtsgrundlage ist HGB, internationale Rechtsgrundlage ist CMR.
  • Wenn der Spediteur den Transport organisiert, wird er automatisch zum Absender des Transportguts, da er im weiteren Verlauf einen Frachtführer mit der Transportdurchführung beauftragt.

 

Haftungshöhen beim Straßentransport

  • Laut HGB: 2 bis 40 SZR je kg Bruttogewicht. Die Höhe muss vor Vertragsabschluss festgelegt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, liegt die gesetzliche Entschädigungsgrenze bei 8,33 SZR je kg Bruttogewicht.
  • Laut ADSp und ABSp: Entschädigungsgrenze von 8,33 SZR je kg Bruttogewicht.
  • Laut CMR: Entschädigungsgrenze von 8,33 SZR je Bruttogewicht.

 

Beispiel 1
Während der Transportorganisation gilt Speditionsrecht, während des Transports gilt Frachtrecht. Entscheidend im Fall eines Schadens ist daher, wann dieser bei wem bei welcher Tätigkeit entstanden ist. Ist ein Schaden beispielsweise auf einen organisatorischen Fehler zurückzuführen, ist der Spediteur haftbar, nicht jedoch der Frachtführer. Zum Beispiel könnte es sein, dass eine Just-in-Time-Lieferung vereinbart war, dies aber dem Frachtführer so nicht mitgeteilt wurde und dieser daraufhin im Laufe des Tages anlieferte, wodurch ein Schaden entstanden ist.

Arbeitet ein Spediteur nicht auf der in seinem Land üblichen ADSp oder ABSp, gilt das nationale Handelsrecht in Deutschland, das HGB. Das betrifft ausschließlich nationale Transporte. Bei internationalen Transporten wird ausschließlich auf der Grundlage der CMR gearbeitet. Muss der Spediteur für einen Schaden haften, wird dieser laut geltenden Spediteurbedingungen belangt. Das bedeutet, dass die ADSp oder CMR rechtlich gesehen über dem nationalen Handelsrecht stehen.

Im Grunde ist es für einen Transportauftraggeber irrelevant, ob er mit einem Spediteur oder Frachtführer arbeitet, solange der Transport reibungslos verläuft. Erst im Schadenfalls werden die Unterschiede der Vertragsformen deutlich.

 

Beispiel 2
Der Versender beauftragt einen Spediteur auf Basis der ADSp mit einem europäischen, also internationalen Straßentransport. Dieser Spediteur organisiert einen Frachtführer. Während des Transportes per Lkw kommt es zu einer selbstverschuldeten Beschädigung der Ware, die bei Ankunft der Ware beim Empfänger festgestellt sowie auf dem Frachtdokument schriftlich festgehalten wird.

Wie es nun weitergeht, hängt auch davon ab, ob der Auftraggeber als Verzichtskunde über eine eigene Transport- oder gar Generalversicherungspolice verfügt, oder ob nur der reine Güterschaden auf Basis der SZR-Regelung abgedeckt ist. Für Speditionskunden gilt in diesem Fall als Richtwert eine Deckung von 10 Euro pro Kilogramm Bruttogewicht der Sendung. Liegt der Warenwert darüber, empfiehlt es sich, den Spediteur darauf anzusprechen oder eine eigene Zusatz-Transportversicherung abzuschließen.

Zurück zu unserem Beispiel: Der Auftraggeber beanstandet nun in schriftlicher Form beim Spediteur den Schaden des Transportguts – bei offensichtlichen Güterschäden direkt auf dem Frachtdokument, bei verdeckten Schäden innerhalb von sieben Tagen in separater Korrespondenz. Daraufhin nimmt der Spediteur schriftlichen Kontakt mit dem Frachtführer auf. Im Anschluss setzten sich die Versicherungen des Spediteurs und des Frachtführers in Verbindung und gleichzeitig die Versicherung des Kunden mit dem Spediteur. In erste Linie ist der Spediteur in der Obhutshaftung. Das bedeutet, dass er haftet, auch wenn er den Schaden nicht zu verschulden hat. Ist der eingesetzte Frachtführer der, der den Schaden verschuldet hat, wird dieser in Regress genommen.

Hier spielen Speditionen ihre Stärken aus

Leider wird es speziell im Straßengüterverkehr oft negativ aufgenommen, wenn Spediteure Güter für ihre Kunden nicht im Selbsteintritt befördern. Das ist jedoch unbegründet, denn der Spediteur ist gesetzlich verpflichtet, als ordentlicher Kaufmann im Interesse seines Auftraggebers zu handeln und Lösungen zu finden, die finanziell und qualitativ möglichst attraktiv sind.

Das Speditions-Procedere, Sendungen in Frachtbörsen meist an den „Billigsten“ weiterzuverkaufen, genießt keinen guten Ruf, weil das immer wieder mit Einbußen bei der Transportqualität verbunden ist. Wenn man jedoch vom Straßengüterverkehr weggeht und sich dem Luft- oder Seefrachttransport zuwendet, wird man feststellen, dass man dort fast ausschließlich mit Spediteuren zusammenarbeitet und diese fast ausschließlich mit Reedereien im Seeverkehr und mit Airlines im Luftverkehr arbeiten. Dadurch kommt hier der Spediteur in seiner vollumfänglichen Kompetenz zum Einsatz, weil er den geeigneten Frachtführer auswählen, die richtigen Routen zum Bestimmungsort planen und außerdem alle geforderten Papiere wie Versicherungen, Warenbegleitpapiere und Zolldokumente besorgen kann, die für den grenzüberschreitenden Warentransport nötig sind.

ULEX ist ein klassischer Straßenspediteur ohne eigene Verkehrsmittel, jedoch mit eigenem Lagerumschlag und eigener Logistik. Daraus resultiert, dass wir im Fall einer Beauftragung mit dem Transportauftraggeber einen Speditionsvertrag schließen und im weiteren Verlauf einen Frachtvertrag mit einem unserer Partner. Das Besondere bei ULEX ist, dass für alle Transporte „unser Fuhrpark“ mit durchschnittlich 50 ziehenden Einheiten unserer festen Partner zum Einsatz kommt. Unsere Partnerschaften mit den Frachtführern sind uns wichtig, und es ist uns ein großes Anliegen, auch die Zusammenarbeit mit den Fahrern besonders zu pflegen, indem wir Teamwork gestalten, ein gutes Arbeitsklima schaffen und Fahrern/Unternehmen beispielsweise bei uns Wohnunterkünfte bieten, in denen sie die gesetzlichen Ruhepausen verbringen können. Denn für uns sind unsere festen Partner ein wichtiger Bestandteil des ULEX-Teams und weit mehr als pure Dienstleister. Und dieser Teamgeist tut gut – menschlich genauso wie wirtschaftlich.